Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2024 (VIII R 12/21) behandelt die Frage der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge und die Anwendung des Anscheinsbeweises.
Sachverhalt: Ein Prüfsachverständiger hatte in den Jahren 2011 bis 2013 zwei hochpreisige Fahrzeuge geleast und deren Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine private Nutzung der Fahrzeuge und setzte zusätzliche Steuerentnahmen an, da die Fahrtenbücher des Klägers aufgrund unzureichender Lesbarkeit nicht anerkannt wurden.
Streitpunkt: Der BFH stellte fest, dass das Finanzgericht München den gesetzlichen Maßstab bei der Würdigung des Anscheinsbeweises verkannt hat. Der Anscheinsbeweis für eine private Mitnutzung betrieblicher Fahrzeuge kann durch konkrete Umstände erschüttert werden, etwa wenn vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind. Das Finanzgericht hatte diese Umstände jedoch unzureichend geprüft und formelle Mängel der Fahrtenbücher zu stark gewichtet.
Fazit: Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts München auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Dabei müssen alle relevanten Umstände, wie die Art und Anzahl vorhandener Privatfahrzeuge, umfassend gewürdigt werden. Auch handschriftliche und unvollständige Fahrtenbücher können zur Erschütterung des Anscheinsbeweises beitragen, sofern sie plausibel gemacht werden.
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