Neue BFH-Entscheidung zur Gewerbesteuer bei Werbeaufwendungen 

von | 15.01.2025

Neue BFH-Entscheidung zur Gewerbesteuer bei Werbeaufwendungen 

Werbeaufwendungen und Gewerbesteuer – eine komplexe Beziehung 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer aktuellen Entscheidung (III R 36/22) erneut für Klarheit in einem komplexen Bereich des Steuerrechts gesorgt: der gewerbesteuerlichen Behandlung von Werbeaufwendungen. Konkret ging es darum, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Werbemaßnahmen zu einer Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer führen können. 

Der Fall: 

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine GmbH, die Dienstleistungen anbot und umfangreiche Werbemaßnahmen durchführte. Diese umfassten unter anderem Sponsoring sowie die Anmietung von Werbeflächen an verschiedenen Orten. Das Finanzamt (FA) wertete einen Großteil dieser Ausgaben als Mietaufwendungen und zog sie daher für die Gewerbesteuer hinzu. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders und entschied zugunsten der GmbH. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. 

Die Entscheidung des BFH: 

Der BFH stellte klar, dass für eine Hinzurechnung von Werbeaufwendungen zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 

  1. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen: Die Werbeträger müssen für das Unternehmen so bedeutsam sein, dass sie dauerhaft vorgehalten werden würden. 
  1. Miet- oder Pachtverhältnis: Der zugrunde liegende Vertrag muss als Miet- oder Pachtvertrag einzustufen sein. 

Der BFH betonte, dass bei Dienstleistungsunternehmen die Werbung eine zentrale Rolle bei der Vermarktung spielt. Daher ist es häufig anzunehmen, dass Werbeträger dauerhaft vorgehalten werden würden. Entscheidend ist jedoch, ob der Vertrag, der der Werbenutzung zugrunde liegt, tatsächlich ein Miet- oder Pachtvertrag ist. Enthält er neben mietvertraglichen Elementen auch andere Leistungen, muss geprüft werden, ob er insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist. 

Auswirkungen für die Praxis: 

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, die umfangreiche Werbemaßnahmen durchführen. Sollten Werbeaufwendungen als Mietaufwendungen eingeordnet werden, können sie zu einer höheren Gewerbesteuer führen. Unternehmen sollten daher ihre Verträge mit Werbepartnern sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen. 

Fazit: 

Die gewerbesteuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen ist ein komplexes Thema, das von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Unternehmen sollten sich daher im Zweifelsfall beraten lassen. Die neue Entscheidung des BFH bietet jedoch wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob Werbeaufwendungen zu einer Hinzurechnung führen können. 

Quelle: BFH-Urteil vom 16.09.2024, Az. III R 36/22 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt diese nicht. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an uns.