Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

von | 07.04.2025

Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten sind nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, da ein Vollzeitstudium nur bei einer Studienordnung vorliegt, die eine zeitlich vollumfängliche Widmung erfordert.

Sachverhalt: Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent machte Fahrtkosten zur Fernuniversität nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt beschränkte dies auf die Entfernungspauschale, da es ein Studium ohne Erwerbstätigkeit als Vollzeitstudium ansah. Das Finanzgericht gab dem Studenten Recht.

Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte, dass die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar sind.

Begründung:

  • Fahrtkosten für eine Zweitausbildung sind grundsätzlich Werbungskosten.
  • Die Begrenzung auf die Entfernungspauschale gilt nur bei einem Vollzeitstudium, bei dem eine volle zeitliche Widmung erforderlich ist (ca. 40 Wochenstunden).
  • Ein Teilzeitstudium (hier ca. 20 Wochenstunden) erfüllt diese Voraussetzung nicht, unabhängig davon, ob der Student erwerbstätig ist.
  • Da es sich nicht um ein Vollzeitstudium handelte, gilt die Universität nicht als erste Tätigkeitsstätte, und die Reisekostengrundsätze können angewendet werden.

Bedeutung des Urteils:

Dieses Urteil des BFH stellt klar, dass die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten bei Studenten davon abhängt, ob es sich um ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium handelt, wobei der zeitliche Umfang des Studiums laut Studienordnung maßgeblich ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium ist für diese Einordnung unerheblich. Teilzeitstudierende können ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort somit nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen, was in der Regel zu einer höheren Steuerentlastung führt als die Entfernungspauschale.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Studienkosten, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!