Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Februar 2025
Sachverhalt: Der Kläger, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, begehrte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Streitfrage war, ob die Lieferung von Mieterstrom eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder eine selbständige Hauptleistung ist.
Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und änderte den Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer dahingehend, dass die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern auf -10.489,49 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Begründung:
- Begründung:
- Selbständige Hauptleistung:
- Das Gericht stellte fest, dass die Lieferung von Strom aus der PV-Anlage an die Mieter als selbständige steuerpflichtige Hauptleistung anzusehen ist. Dies basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.
- Die Mieter hatten die Möglichkeit, ihren Stromanbieter frei zu wählen, was ein gewichtiges Indiz für die Selbständigkeit der Stromlieferung ist. Dies wird durch das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsvertrag gemäß § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterstützt.
- Vorsteuerabzug:
- Der Kläger hat Anspruch auf den vollständigen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage, da die Stromlieferungen als eigenständige Leistungen betrachtet werden. Der Zusammenhang zwischen der Lieferung der PV-Anlage und der Lieferung eigenproduzierten Stroms ist gegeben, da die Kosten für die PV-Anlage zu den allgemeinen Aufwendungen des Klägers gehören und als Kostenelement in das Entgelt für den gelieferten Strom einfließen.
- Die Eingangsleistung in Form der Lieferung der PV-Anlage steht in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit den Lieferungen eigenproduzierten Stroms und nicht mit den steuerfreien Vermietungsleistungen.
- Rechtliche Grundlage:
- Das Urteil basiert auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG. Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
- Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Steuer für Lieferungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Da die Stromlieferungen als steuerpflichtige Hauptleistungen anerkannt wurden, greift dieses Abzugsverbot nicht.
- Selbständige Hauptleistung:
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage oder zur Vermietung von Immobilien, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!