Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind, selbst wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining diese Mitgliedschaft voraussetzt.
Die Klägerin, die körperlich beeinträchtigt ist, führte zunächst ein ärztlich verordnetes Funktionstraining bei einem Kneipp Verein durch. Aufgrund ihrer privaten und beruflichen Situation wechselte sie jedoch zu einem Fitnessstudio, das zeitlich günstigere Trainingsangebote bot. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio und den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, weshalb die Klägerin diese in ihrer Steuererklärung geltend machen wollte.
Der BFH argumentierte, dass die Mitgliedsbeiträge nicht zwangsläufig entstanden sind, da sie nicht ausschließlich der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, sondern auch präventiven oder allgemein gesundheitsfördernden Zwecken. Zudem können die Leistungen des Fitnessstudios auch von gesunden Personen genutzt werden, was die Zwangsläufigkeit der Kosten ausschließt.
Weiterhin stellte der BFH klar, dass solche Kosten auf einer freien Willensentscheidung beruhen und daher den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen sind. Auch die Möglichkeit, das allgemeine Leistungsangebot des Fitnessstudios zu nutzen, spricht gegen die Abzugsfähigkeit.
Obwohl die Entscheidung aus Sicht der Klägerin unlogisch erscheinen mag, da sie in beiden Fällen (Kneipp Verein und Fitnessstudio) etwas zur Linderung ihrer Schmerzen beigetragen hat, bleibt das Steuerrecht auf kurative und nicht präventive Maßnahmen beschränkt.
Quelle BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23