Hintergrund: Warum das neue Schreiben wichtig ist
Mit Wirkung für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein bisheriges Schreiben zur Anerkennung von Bewirtungskosten (bis 31. 12. 2024) vollständig überarbeitet und ersetzt. Grundlage dafür ist u. a. die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich. Bundesministerium der Finanzen+1
Praxisrelevante Änderungen im Überblick
Strengere Anforderungen an Bewirtungsrechnungen
- Bewirtungskosten sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Nachweis schriftlich, zeitnah und vollständig erfolgt – einschließlich Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Kosten. Bundesministerium der Finanzen
- Bei Bewirtung im Bewirtungsbetrieb muss die Rechnung selbst vorliegen – nicht nur ein formloser Eigenbeleg. Bundesministerium der Finanzen
Elektronische und digitale Belege im Fokus
- Die Rechnung muss grundsätzlich maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein (z. B. E-Rechnung oder elektronischer Kassenbeleg mit TSE). Bundesministerium der Finanzen
- Papierbelege können digitalisiert werden, müssen aber eindeutig einem elektronischen Dokument zugeordnet werden. Bundesministerium der Finanzen
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € müssen mindestens die Vorgaben der Umsatzsteuer-DV erfüllen. Bundesministerium der Finanzen
Bewirtungen im Ausland
Auch für Auslands-Bewirtungen gelten grundsätzlich dieselben strengen Anforderungen. In Ausnahmefällen kann jedoch eine ausländische Rechnung anerkannt werden, wenn nachweisbar keine maschinelle Rechnung möglich war. Bundesministerium der Finanzen
Was bleibt gleich?
- Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind weiterhin nur 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig – die 30 % gelten steuerrechtlich als nicht abzugsfähiger Anteil. Haufe.de News und Fachwissen
Praxis-Tipps für Ihre Buchführung
✔ Bewirtungsbelege immer vollständig erfassen: Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass, Höhe.
✔ Elektronische Rechnungen bevorzugen und digital archivieren.
✔ Bei Auslandsrechnungen fehlende Angaben dokumentieren und begründen.