Worum geht es – kurz erklärt
Ein Nießbrauch berechtigt dazu, die „Nutzungen“ aus einem Vermögensgegenstand zu ziehen – bei Immobilien typischerweise die Mieteinnahmen. Verzichtet der Nießbraucher gegen Zahlung auf die Ausübung dieses Rechts, stellt sich die Frage: Ist das Entgelt steuerpflichtig – und wenn ja, als was?
BFH: Bei tatsächlicher Vermietung ist das Entgelt steuerbar
Der BFH hat entschieden: Vermietet der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann ist das Verzichtsentgelt eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Ersatz für entgehende Einnahmen) – steuerlich zu erfassen im Zusammenhang mit § 21 EStG.
Bemerkenswert: Der BFH stellt sich damit gegen ältere Rechtsprechung (BFH 25.11.1992 – X R 34/89), auf die sich in der Praxis teils noch Argumentationen stützen.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Steuerliche Erfassung einplanen: Das Entgelt kann als Einkommen steuerpflichtig sein (nicht „steuerfrei“ nur wegen Aufgabe eines Rechts).
- Gestaltungen prüfen: Bei Veräußerungen/Übertragungen mit Nießbrauch (z. B. innerhalb der Familie) sollten Zahlung, Zeitpunkt und Vermietungssituation sauber dokumentiert werden.
- Offene Punkte: Der BFH lässt erkennen, dass die Beurteilung anders sein kann, wenn keine tatsächliche Vermietung beim Verzicht vorliegt.
Wenn bei Ihnen ein Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie besteht und ein Verzicht gegen Zahlung im Raum steht (z. B. im Zuge einer Veräußerung oder Familiengestaltung), prüfen wir gern die steuerlichen Folgen und eine saubere vertragliche Umsetzung. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.